Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Zeitarbeit der AraMed GmbH

Hinweis: Die in diesem Vertragstext verwendete Bezeichnung „Zeitarbeitnehmer“ umfasst alle Geschlechter. Sie wird ausschließlich aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwendet.  

  1. Allgemeines

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedienungen (nachfolgend „AGB“) gelten zwischen Unternehmen im Sinne von § 310 BGB (nachfolgend „Auftraggeber“ oder „Entleiher“ genannt) und der AraMed GmbH ehemals Vorrata   Personal GmbH (nachfolgend „AraMed“ genannt). Bei laufender Geschäftsbeziehung mit einem Unternehmen i.S.v. § 14 BGB gelten diese AGB nach erstmaliger Einbeziehung auch für alle Folgegeschäfte zwischen AraMed und dem Auftraggeber, selbst wenn AraMed in den Folgegeschäften nicht nochmal ausdrücklich auf diese AGB hinweist.

1.2 Die bisherigen AGB werden durch diese AGB ersetzt, soweit gegen diese kein Widerspruch innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Erhalt der neuen Fassung erfolgt; nach Ablauf dieser Widerspruchfrist werden die neuen AGB Vertragsbestandteil. Ein Schweigen wird nach Ablauf der Wiederspruchfrist als Zustimmung zur Geltung der neuen AGB-Fassung gewertet.

1.3   Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Auftraggebers gelten, selbst bei Kenntnis, nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung durch AraMed.

1.4 Die am Einsatzort gegebenenfalls notwendigen behördlichen und anderen Genehmigungen, insbesondere nach dem Arbeitszeitgesetz, hat der Auftraggeber vor Arbeitsaufnahme beizubringen.

1.5 Eine Überlassung der Zeitarbeitnehmer an Dritte durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen (Verbot des Kettenverleihs).

1.6. Alle Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag, dem Rahmen-Arbeitnehmerüberlassungsvertrag oder Master-Vendor schriftlich niedergelegt. Im Zweifelsfall geht der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag diesen AGB vor.

  1. Arbeitnehmerüberlassungsvertrag

2.1 Der Vertrag zwischen dem Entleiher und AraMed bedarf der Schriftform.

2.2 Vertragsänderungen betreffend Zeit, Dauer, Art der Tätigkeit eines Zeitarbeitnehmers können nur zwischen AraMed und dem Entleiher vereinbart werden, Absprachen hierzu zwischen dem Entleiher und dem Zeitarbeitnehmer sind unwirksam. Der Entleiher hat im Fall einer geplanten Änderung schnellstmöglich das Einverständnis von AraMed einzuholen. Mit Abschluss des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages wird kein Vertragsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Zeitarbeitnehmer von AraMed begründet.

2.3 Angebote von AraMed sind zwei Wochen ab Angebotsdatum bindend.

  1. Keine Diskriminierung von Zeitarbeitnehmern

AraMed und der Entleiher verpflichtet sich, jedwede Benachteiligung aus Gründen des Geschlechtes, der Rasse, des Alters, der sexuellen Identität, der ethnischen Herkunft, der Religion und Weltanschauung oder einer Behinderung zu unterlassen (AGG).

  1. Rechte und Pflichten von AraMed

4.1 AraMed darf seine Zeitarbeitnehmer beim Entleiher jederzeit zurückrufen und durch anderes, gleichwertiges Zeitarbeitspersonal zur Vertragserfüllung ersetzten. Soweit dies nicht möglich ist, kann der Verleiher den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag hinsichtlich des betreffenden Mitarbeiters ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Entleiher kann daraus keine irgendwie gearteten Ansprüche gegen den Verleiher herleiten.

4.2 Nimmt der entliehene Mitarbeiter Tätigkeit nicht auf oder setzt sie nicht fort, ist AraMed zur Kündigung des Arbeitsnehmerüberlassungsvertrages berechtigt, wenn AraMed nicht schnellstmöglich Ersatzpersonal stellen kann. Sollte Nichtaufnahme der Arbeit durch höhere Gewalt wie innere Unruhen, Katastrophen, behördliche Anordnungen, Streik u. ä. verursacht sein, ist AraMed von der vertraglichen Erfüllung für die Dauer des Ereignisses befreit. Außergewöhnliche Umstände berechtigen AraMed, einen erteilten Auftrag zeitlich zu verschieben oder von einem Auftrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Schadenersatzansprüche aus Vorgängen gemäß vorstehender Sätze 1, 2 und 3 sind ausgeschlossen.

4.3 AraMed befolgt die gültige Mindestlohnregelung sowie alle Erhöhungen des Pflegemindestlohns, die in den kommenden Jahren festgelegt werden. Zuschläge in Form von Nachts-, Samstags-, Sonntags-, Feiertags-, sowie Überstundenzuschläge werden von AraMed nicht in den Pflegemindestlohn hinein gerechnet. Die Mindestlohnregelung wird von AraMed auch für den Bereitschaftsdienst und für Rufbereitschaften angewandt.

4.4 AraMed darf denselben Zeitarbeitnehmer nach § 1 (1b) AÜG nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate demselben Entleiher überlassen. Der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Verleiher an denselben Entleiher   ist vollständig anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen.

4.5 AraMed vergütet die Zeitarbeitnehmer nach ihrer Berufsqualifikation gem. § 8 (4) AÜG nach 9 Monaten nach dem Arbeitsentgelt für vergleichbare Arbeitnehmer des Entleihers.

  1. Rechte und Pflichten des Entleihers/ Weisungsbefugnis

5.1 Der Entleiher verpflichtet sich, die sich aus dem Einsatz der Zeitarbeitnehmer in seinem Betrieb ergebenden gesetzlichen Fürsorgepflichten zu erfüllen.

5.2 Entliehene Zeitarbeitnehmer werden voll in den Entleihbetrieb integriert und unterstehen den Weisungen und der Aufsicht des Auftraggebers. Insbesondere ist der Entleiher verpflichtet, sicherzustellen, dass der Zeitarbeitnehmer von AraMed nur innerhalb der gesetzlichen zulässigen Arbeitszeitgrenzen beschäftigt wird und die höchstzulässige werktägliche Arbeitszeit gemäß §§ 3, 4 und 5 ArbZG sowie das Verbot der Sonntagsarbeit gemäß §§ 9, 10 ArbZG eingehalten wird. Eventuell notwendige Genehmigungen des Gewerbeaufsichtsamtes hat der Entleiher einzuholen. Über angebotene Mehrarbeit ist AraMed rechtzeitig zu informieren.

5.3 Der Entleiher verpflichtet sich aufgrund der tariflich festgelegten Branchenzuschläge für Zeitarbeitnehmer AraMed Angaben über seine Branchenzugehörigkeit und über die den Qualifikationen der eingesetzten Zeitarbeitnehmer entsprechend Entlohnungen vergleichbarer Stammmitarbeiter zur Eingruppierungsermittlung des einzusetzenden Zeitarbeitnehmers bekanntzugeben und im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zu dokumentieren. Der Entleiher ist auch verpflichtet, brancheninterne Tarifverträge zugunsten von Zeitarbeitnehmern bekannt zu machen.

5.4 Der Entleiher verpflichtet sich, vor jeder Überlassung zu prüfen, ob der Zeitarbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor der Überlassung aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig im Sinne des § 18 AktG verbundenen Unternehmen ausgeschieden ist. Trifft das zu, so teilt der Entleiher diesen Befund AraMed unverzüglich mit. Die Vertragsparteien haben angesichts der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen (Equal Treatment) sodann Gelegenheit, zu entscheiden, ob die Überlassung wie geplant, durchgeführt werden soll und ggf. die Überlassungsverträge anzupassen sind. 

5.5 Der Entleiher stellt AraMed von allen Forderungen frei, die wegen folgender Pflichtverletzungen gegenüber dem AÜG entstehen:

  • eine fehlerhafte Auskunft über die Branchenzugehörigkeit,
  • die Nennung eines falschen Vergleichsentgelts oder die Unterlassung der Mitteilung von Änderungen des Vergleichsentgelts,
  • eine fehlende oder fehlerhafte Mitteilung über abweichende betriebliche Vereinbarungen, die Leistungen für Zeitarbeitnehmer vorsehen.

5.6 AraMed ist jederzeit der Zugang zum Tätigkeitsbereich seiner Mitarbeiter zu gestalten.

5.7 Der Entleiher darf Zeitarbeitnehmer von AraMed nur für solche Arbeiten einsetzten, die im Rahmen der vertraglich vereinbarten Tätigkeiten anfallen.

5.8 Gemäß § 10a (5) AÜG und § 11 Manteltarifvertrag der Tarifpartner iGZ-DGB dürfen Zeitarbeitnehmer nicht im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung in Entleiher Betrieben eingesetzt werden, die ordnungsgemäß bestreikt werden und für die keine abweichende Notdienstvereinbarung besteht. Das gilt auch dann, wenn Zeitarbeitnehmer schon vor Streikbeginn eingesetzt waren oder Zeitarbeitnehmer dem Einsatz ausdrücklich zugestimmt haben. Der Entleiher verpflichtet sich, AraMed im Fall der Ankündigung eines Streiks unverzüglich zu informieren.

5.9 Beim Einsatz des überlassenen Mitarbeiters in einer Vertrauensstellung sowie mit Zugang zu Geld und Wertsachen ist vorher eine gesonderte schriftliche Vereinbarung zu treffen. Ohne diese ausdrückliche schriftliche Vereinbarung darf der Mitarbeiter weder mit der Beförderung noch mit dem Umgang oder Inkasso von Geld und anderen Zahlungsmittel beauftragt werden. Pflichtverstöße des Zeitarbeitnehmers im Hinblick auf Geld und Wertpapiere geschehen auf Risiko des Auftraggebers und können AraMed nicht entgegengehalten werden. Ziffer 9.4 ist anzuwenden.

5.10 Machen Dritte aufgrund der Tätigkeit eines nach diesen AGB überlassenen Zeitarbeitnehmers Ansprüche geltend, so ist der Auftraggeber verpflichtet, AraMed und/oder Zeitarbeitnehmer von diesen Ansprüchen freizustellen, wenn und soweit deren Haftung nach den gemäß Ziffer 9.1 bis 9.8 ausgeschlossen ist.

5.11 Auf Ziffer 3 Abs. 2 – 4 des Rahmenarbeitnehmerüberlassungsvertrages sowie des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages wird ausdrücklich verwiesen.

  1. Arbeitsschutz / Arbeitssicherheit

6.1 Der Entleiher verpflichtet sich, die Zeitarbeitnehmer vor Aufnahme der Tätigkeit mit den betrieblichen Sicherheitseinrichtungen vertraut zu machen und eine arbeitsplatzspezifische Sicherheitsunterweisung durchzuführen, insbesondere eine Unterweisung nach § 12 ArbSchG. Sollte für den Einsatz des Zeitarbeitnehmers eine spezielle Arbeits- und /oder Sicherheitsbekleidung erforderlich sein, wird der Entleiher darauf gesondert hinweisen.

6.2 AraMed gewährleistet, dass die für den jeweiligen Arbeitsbereich des Zeitarbeitnehmers vorgeschriebenen Untersuchungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt sind.

6.3 Der Entleiher teilt AraMed ferner mit, ob er Gemeinschaftseinrichtungen oder Gemeinschaftsdienste gemäß § 13b AÜG hat, und zu welchen dieser Einrichtungen er den Zeitarbeitnehmer Zugang gewährt bzw. ob sachliche Gründe bestehen den Zugang nicht zu gewähren.

  1. Rechnungsstellung

7.1 Die Abrechnung erfolgt aufgrund von Tätigkeitsnachweisen, welche Zeitarbeitnehmer einem Bevollmächtigten des Auftraggebers täglich, spätestens jedoch wöchentlich bzw. bei einem kürzeren Einsatz als eine Woche bei Einsatzende, zur Unterzeichnung vorlegen.  Die Zeitarbeitnehmer haben etwaig beim Auftraggeber vorhandene Instrumente zur Zeiterfassung (Arbeitszeitnachweis / elektronische Arbeitszeiterfassung) zu nutzen. Die Angaben von Arbeitsbeginn und Arbeitsende haben ausschließlich in Stunden und Minuten zu erfolgen. Nachträgliche Einwände, insbesondere Stundenkürzungen, können nicht berücksichtigt werden.

7.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Anwesenheitsstunden – einschließlich Warte – und Bereitschaftszeiten – durch Unterschrift zu bestätigen, während der ihm die Mitarbeiter von AraMed zur Verfügung standen. Pausenzeiten sowie Überstunden, Mehrarbeit, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sind gesondert auszuweisen.  Können Stundennachweise am Einsatzort keinem Bevollmächtigten des Auftraggebers zur Unterschrift vorgelegt werden, so sind die Mitarbeiter stattdessen zur Bestätigung berechtigt. Der Auftraggeber wird auf § 17c Abs. 1 AÜG hingewiesen.

7.3 Bei einer Beschäftigungsdauer von bis zu vier Wochen stellt AraMed nach Ablauf der Überlassung die angefallenen Stunden in Rechnung. Bei längerer Beschäftigungsdauer wird monatlich eine Rechnung gestellt. Die Rechnungslegung erfolgt auf Basis der bestätigten Anwesenheitsstunden – ohne Pausen. Grundlage für die Berechnung ist der vereinbarte Stundenverrechnungssatz. Der Preis ist zuzüglich der Zuschläge und der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu verstehen.

7.4 Rechnungen von AraMed sind mit Zugang beim Auftraggeber ohne Abzug fällig. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 7 Tagen nach Zugang der Rechnung auf dem Geschäftskonto von AraMed eingeht. Für den Fall des Zahlungsverzuges finden die gesetzlichen Regelungen der §§ 286 bis 288 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Anwendung. Einer vorherigen Mahnung bedarf es nicht.

7.5 Befindet sich der Auftraggeber im Zahlungsverzug, ist AraMed berechtigt, vertragliche Leistungen aus der Geschäftsbeziehung zurückzuhalten.

7.6 Einwände gegen, die von AraMed erstellten Rechnungen sind innerhalb einer Woche nach erfolgter Zustellung der betreffenden Rechnung in Textform gegenüber AraMed unter Angabe von nachprüfbaren Gründen geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist verzichtet der Auftraggeber ausdrücklich auf jegliche Einwände bezüglich der Richtigkeit der abgerechneten Stunden. Diesen Verzicht nimmt AraMed hiermit an.

  1. Vermittlungsprovision

8.1 Vermittlungsprovisionen für Zeitarbeitnehmer

Wird ein Zeitarbeitnehmer nach 12 Monaten Verleihzeit in ein Arbeitsverhältnis beim Entleiher übernommen, fällt keine Vermittlungsprovision an. Wird ein Zeitarbeitnehmer innerhalb eines Jahres vom Entleiher übernommen, zahlt der Entleiher an AraMed eine Vermittlungsprovision in Höhe von 30 % des Jahresbruttolohns /-gehalts zuzüglich MwSt. (Berechnungsgrundlage sind sämtliche Gehaltsbestandteile). Für jeden vollen abgeschlossenen Monat, den der Zeitarbeitnehmer von der Übernahme beim Entleiher in der Arbeitnehmerüberlassung war, werden dem Entleiher pro Monat 2,0 % der Vermittlungsprovision zuzüglich MwSt. angerechnet. Ein voller abgeschlossener Monat entspricht mindestens 15 Dienstzeiten pro Monat. Die vorgenannten Regelungen gelten auch für mit dem Entleiher verbundene Unternehmen.

8.2 Direktvermittlung

Wird ein durch AraMed vorgeschlagener Zeitarbeitnehmer oder Bewerber unmittelbar in ein Arbeitsverhältnis übernommen, ist ein Personalvermittlungsauftrag entstanden. Für diesen Auftrag gilt eine Vermittlungsprovision von 30 % zuzüglich MwSt. vom Jahresbrutto (Berechnungsgrundlage sind sämtliche Lohn- oder Gehaltsbestandteile) als verabredet. Die vorgenannten Regelungen gelten auch für mit dem Entleiher verbundene Unternehmen.

8.3 Der Anspruch auf Zahlung der Vermittlungsprovision sowohl gem. Ziffer 8.1 als auch Ziffer 8.2 ist mit Abschluss des Vertrages zwischen dem Auftraggeber und dem übernommenen Zeitarbeitnehmer bzw. dem vermittelten Kandidaten fällig, spätestens jedoch mit der tatsächlichen Aufnahme seiner Tätigkeit im Betrieb des Auftraggebers.

8.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, AraMed die Höhe des mit dem vermittelten Zeitarbeitnehmer/Bewerber vereinbarten Bruttojahreszielgehalts innerhalb von 2 Wochen nach Vertragsschluss von sich aus unter Vorlage geeigneter Unterlagen mitzuteilen, damit die beanspruchte Vermittlungsprovision berechnet werden kann. Kommt er dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nach, so ist AraMed berechtigt, das jeweilige Bruttojahreszielgehalt anhand eigener Erfahrungswerte zu schätzen.

  1. Haftung von AraMed

9.1 AraMed haftet für die ordnungsgemäße Auswahl eines für die konkrete Tätigkeit geeigneten und qualifizierten Zeitarbeitnehmers (sog. Auswahlverschulden).

9.2 AraMed haftet nicht für vom Zeitarbeitnehmer ausgeführte Arbeiten, da die überlassenen Zeitarbeitnehmer ihre Tätigkeit ausschließlich nach Weisung des Auftraggebers ausüben. AraMed haftet insbesondere nicht für von den überlassenen Zeitarbeitnehmer versursachte Schlechtleistungen oder Schäden.

9.3 Ein überlassener Zeitarbeitnehmer ist kein Erfüllungsgehilfe, Verrichtungsgehilfe oder Bevollmächtigter von AraMed.

9.4 Überlassene Zeitarbeitnehmer sind nicht zum Inkasso für den Auftraggeber berechtigt; AraMed haftet daher nicht für Schäden, die dadurch verursacht werden, dass ein Zeitarbeitnehmer mit Geldangelegenheiten, wie beispielsweise Kassenführung, Verwahrung und Verwaltung von Geld- sowie Wertpapieren, und ähnlichen Geschäften, betraut wird.

9.5 AraMed haftet bei der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung von AraMed ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

9.6 AraMed haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern sie schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, die vorliegt, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Auftraggeber vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung von AraMed ebenfalls auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.  

9.7 Im Übrigen ist die Haftung von AraMed – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen.  Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, aus Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und sonstiger Pflichtverletzungen, weiterhin für Ansprüche aus Schäden, die außerhalb des Vertragsgenstandes liegen, für mittelbare Schäden und Folgeschäden, insbesondere Produktionsausfall und für Dauerverlust des Entleihers sowie für Ansprüche auf Ersatz entgangenen Gewinns.

9.8 Soweit die Haftung, nach den vorstehenden Bestimmungen beschränkt ist, gilt dies auch für eine persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer und Erfüllungsgehilfen von AraMed.

9.9 Die Haftung von AraMed im Falle des Vorsatzes bleibt unberührt.

  1. Haftung des Entleihers

10.1    Aufgrund von tarifvertraglichen Bestimmungen (z.B. Tarifverträge über Branchenzuschläge) oder gemäß § 8 Abs. 1 – 4 AÜG ist AraMed in bestimmten Fällen dazu verpflichtet, den Zeitarbeitnehmer hinsichtlich der geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen oder des Arbeitsentgelts ganz oder teilweise mit einem vergleichbaren Arbeitnehmer des Auftraggebers gleichzustellen. In diesen Fällen ist AraMed für eine zutreffende Gewährung dieser Arbeitsbedingungen oder des Arbeitsentgelts auf die Informationen des Auftraggebers angewiesen. Macht der Auftraggeber in diesem Zusammenhang unvollständige oder fehlerhafte Angaben oder teilt er Änderungen unvollständig, fehlerhaft oder nicht unverzüglich mit und hat dies zur Folge, dass Zeitarbeitnehmer von AraMed wirtschaftlich benachteiligt worden sind, wird AraMed dies durch entsprechende Nachberechnungen und Nachzahlungen gegenüber dem Auftraggeber an die betroffenen Zeitarbeitnehmer korrigieren. AraMed ist frei, darüber zu entscheiden, ob sie sich gegenüber ihren Zeitarbeitnehmern auf Ausschlussfristen beruft; insoweit unterliegt sie nicht der Pflicht zur Schadensminderung, Die Summe der somit zu zahlenden Bruttobeträge (Bruttolohnsumme in der Sozialversicherung) gilt zwischen den Parteien als Schaden, den der Auftraggeber AraMed zu ersetzen hat. Zusätzlich hat der Auftraggeber AraMed den entgangenen Gewinn auf diese nicht kalkulierten Kosten als Schadenersatz zu erstatten.  Dieser entgangene Gewinn wird einvernehmlich mit 120 % (Kalkulationsaufschlag) der oben genannten Bruttolohnsumme festgesetzt. Der Auftraggeber ist berechtigt, nachzuweisen, dass der Kalkulationsaufschlag auf Basis des vorliegenden Überlassungsvertrages niedriger war und für den entgangenen Gewinn an Stelle der genannten 120 % zur Anwendung kommt. Zusätzlich haftet der Auftraggeber gegenüber AraMed für Ansprüche der Träger der Sozialversicherung und der Finanzverwaltung, die diese gegen AraMed aufgrund der oben genannten Haftungstatbestände unabhängig von Bruttoentgeltzahlungen geltend machen,

10.2 Sollten die von dem Auftraggeber im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag gemachten Angaben hinsichtlich des für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages im Sinne von § 8 Abs. 3 AentG sich aufgrund der dem Zeitarbeitnehmer tatsächlich zugewiesenen Tätigkeiten als unzutreffend erweisen, gilt Ziffer 10.1 entsprechend.

  1. Aufrechnung

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen von AraMed aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, die vom Auftraggeber geltend gemachte Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

  1. Gerichtsstand/ Anwendbares Recht

Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag stehen, ist der Hauptsitz von AraMed in Stuttgart. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

  1. Schlussbestimmungen

13.1 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich der Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses bedürfen der Schriftform, es sei denn, sie beruhen auf einer ausdrücklichen oder individuellen Vertragsabrede. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

13.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen am ehesten entspricht. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieses Vertrages vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornehinein bedacht. Dies gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem Maß der Leistung oder Zeit beruht. Es gilt dann das rechtlich zulässige Maß.

AraMed GmbH  * Kronenstraße 34 * 70174 Stuttgart

Stand: 27.09.2023

 

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